Satzung des Sportvereins Kickers Hergershausen 1913 e.V. in der Fassung vom 24.09.2020

 

§ 1:

Name, Gründung, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportverein Kickers Hergershausen 1913 e.V.“.

Er wurde am 01. März 1913 gegründet, hat seinen Sitz im Stadtteil Hergershausen der Stadt Babenhausen/Hessen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2:

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist:

die Förderung des Volkssports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, die Pflege der Leibesübung und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen auf breiter Grundlage,

die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit sowie

die Pflege und Förderung der Kultur, insbesondere durch Theaterveranstaltungen und Laienschauspielerei.

Der vom Idealismus getragene Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

Eine politische oder religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.

§ 3:

Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie im Hessischen Fußballverband e.V. Mit dem Beitritt zum SV Kickers Hergershausen 1913 e.V. gelten für das Vereinsmitglied ergänzend zur Vereinssatzung auch die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Verbände.

§ 4:

Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Vereins (Einzelmitgliedschaft) können natürliche und juristische Personen werden. Notwendig ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Eintrittserklärung), wobei die Vereinssatzung anzuerkennen ist. Für Jugendliche unter 18 Jahren bedarf die Eintrittserklärung der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB (nachfolgend: geschäftsführender Vorstand). Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand oder einem seiner Mitglieder zu erfolgen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Quartals erklärt werden.

Ein Vereinsausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins und seiner Ziele grob zuwiderhandelt, in grober Weise die Vereinssatzung missachtet, sich grob vereinsschädigend verhält oder seinen finanziellen Verpflichtungen (Beitragszahlungen etc.) gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Letzteres setzt voraus, dass die fällige Zahlungsverpflichtung zweimal schriftlich angemahnt und in der zweiten Mahnung der Vereinsausschluss mit der Bitte um Stellungnahme angedroht wurde und danach mindestens ein weiterer Monat vergangen ist.

Über den Vereinsausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag per Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern. Ein Vereinsausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Ein Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen und wird mit dessen Zugang wirksam. Gegen die Entscheidung kann innerhalb 1 Monats nach Zugang beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5:

Vereinsbeiträge, Kostenerstattungen

Die Vereinsbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Über sie und ihre Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeiträge können nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Etwaige Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Fälligkeit des Jahresbeitrags oder von Teilen davon bzw. die Zahlungsweise (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlung) trifft der geschäftsführende Vorstand.

Verwaltungsgebühren und sonstige Kosten für die Ausstellung von Spielberechtigungen (Spielerpässen) sind dem Verein von den Spielberechtigten (Passinhabern) zu ersetzen.

Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsforderungen und Kostenerstattungsansprüche ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6:

Mitgliederrechte und -pflichten

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

Benutzung aller Einrichtungen des Vereins, Nutzung aller sportlichen und sonstigen Angebote des Vereins sowie Teilnahme am Vereinsleben.

Aktives und passives Wahlrecht im Rahmen dieser Satzung, sowie im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge zu stellen, Vorschläge zu unterbreiten und darüber zu entscheiden.

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

Beachtung der Vereinssatzung, der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse, Förderung der in der Vereinssatzung niedergelegten Grundsätze und Ziele, gewissenhafte Ausfüllung der innerhalb des Vereins übernommenen Ämter, Vermeidung von mutwilliger bzw. schuldhafter Beschädigung oder dem Verlust von Vereinseigentum.

§ 7:

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand),

der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand).

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8:

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstands,

Entlastung des Gesamtvorstands,

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,

Wahl von Kassenprüfern,

Beschlussfassung über die Vereinssatzung und deren Änderung, über die Auflösung oder Fusion des Vereins,

Festsetzung/Änderung der regelmäßigen Vereinsbeiträge sowie die Entscheidung über etwaige Sonderumlagen und Aufnahmegebühren,

Entscheidung über den Einspruch gegen einen Vereinsausschluss.

Entscheidung über die zur Mitgliederversammlung eingereichten sonstigen Anträge (Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, Anträge des geschäftsführenden Vorstands).

Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Aushang der Einladung im Aushang- bzw. Schaukasten am Vereinsheim (außen), Ecke Mainstraße/Bürgerhausstraße in Babenhausen-Hergershausen. In der Einladung sind Ort, Tag, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied bis zum 5. Tag vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen kann. Die Einladung ist spätestens am 15. Tag vor der Versammlung auszuhängen und frühestens am Tag nach der Versammlung abzunehmen. Beginn und Ende des Aushangs sind auf der Einladung zu vermerken.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Zu Beginn der Sitzung hat der Versammlungsleiter etwaige Ergänzungsanträge bekanntzugeben, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung entscheidet.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sachbeschlüsse der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen der Vereinssatzung, die eine Änderung des Vereinszwecks zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr, wählbar alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Stehen für ein Einzelamt nur 1 Kandidat oder für mehrere gleichartige Ämter (z.B. Beisitzer oder Mitglieder des Vergnügungsausschusses) nicht mehr Kandidaten zur Verfügung als Personen zu wählen sind, kann – sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt - offen per Handaufheben abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Stehen für ein Einzelamt mindestens zwei oder für mehrere gleichartige Ämter mehr Kandidaten zur Verfügung als Personen zu wählen sind, ist mittels Stimmzettel geheim zu wählen. Gewählt sind jeweils die Kandidaten, auf welche die relativ meisten Stimmen entfallen sind. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Über die Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstandsteams eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird im Nachgang der Mitgliederversammlung im Vereinsheim zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 9:

Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sowie Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht auseinem Team von vier bis sechs Personen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Jeweils zwei von diesen Personen vertreten den Verein gerichtlcih und außergerichtlich.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Verwaltung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung, insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung von deren Beschlüssen, Geldbewilligungen sowie die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die würdige Ehrung von verdienten Mitgliedern und anderen Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben. Streitigkeiten oder Ehrenkränkungen innerhalb des Vereins sollen zur Beilegung ebenfalls vor den Vorstand gebracht werden, dessen Ausspruch sich die Beteiligten zu unterwerfen haben; dabei hat der Vorstand auch das Recht der Ermahnung und Rüge.

Das Vorstandsteam ist berechtigt, zeitlich befristete Handlungsbeauftragte und Projektmitarbeitende zu ernennen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich und ist jederzeit widerrufbar. Beschlüsse im Vorstandsteam werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen im Vorstandsteam ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstandsteam), aus Beisitzern, dem Vergnügungsausschuss (die Zahl der Beisitzer und der Ausschuss-Mitglieder bestimmt die jeweilige Mitgliederversammlung), dem Jugendleiter und dem Spielausschussvorsitzenden. Dieser Personenkreis berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und ist berechtigt, die ihm vom geschäftsführenden Vorstand diesbezüglich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Die Amtszeit des Gesamtvorstands (einschließlich des geschäftsführenden Vorstands) beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann sich das Vorstandsteam aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Scheidet ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen selbst einen Nachfolger bestellen.

Zu Sitzungen von geschäftsführendem Vorstand und/oder Gesamtvorstand wird einberufen, sobald es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Sitzung statt. Eine Sitzung muss unverzüglich stattfinden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums verlangt wird. Die Einberufung zur Sitzung sowie die Sitzungsleitung obliegen einem Mitglied des Vorstandsteams. Die über die Sitzung verfassten Protokolle sind dem jeweiligen Gremium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Im Übrigen findet § 12 dieser Satzung Anwendung.

Das Vorstandsteam ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zu Erlangung bzw. zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamtes entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt werden und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

§ 10:

Kassenprüfer, Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt insgesamt 4 Kassenprüfer, deren Amtszeit jeweils 3 Jahre beträgt. Endet die Amtszeit eines Kassenprüfers oder scheidet er vorzeitig aus, ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer für eine Amtszeit von 3 Jahren zu wählen. Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein und erst nach einer Unterbrechung von 2 Jahren wiedergewählt werden.

Die Kassenprüfer haben jährlich einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen zu prüfen und über das Ergebnis dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11:

Beiräte, Vereinsordnungen

Der geschäftsführende Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Beiräte und Ausschüsse bilden, die grundsätzlich beratend und unterstützend tätig sind. Ebenso kann er bei Bedarf Vereinsordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung und eine Ehrungsordnung, erlassen.

§ 12:

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokollierung

Soweit in dieser Vereinssatzung keine anderen Regelungen getroffen sind, gilt folgendes:

Beschlussfähigkeit ist gegeben, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Organs oder Gremiums des Vereins anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. NeinStimmen sind gültige Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jeder Abstimmende hat 1 Stimme, eine Stimmrechtsübertragung sowie eine geheime Abstimmung sind nicht zulässig.

Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Protollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13:

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Beantragt mindestens die Hälfte der für eine Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Benennung des Grundes die Auflösung des Vereins, so ist dieser Antrag mit einer Stellungnahme des geschäftsführenden Vorstands unverzüglich einer Mitgliederversammlung vorzulegen.

Der beantragte Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind im Falle der Auflösung zwei Mitglieder des Vorstandsteams als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die gemeinnützige Körperschaft Landessportbund Hessen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird allerdings mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt und die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 14:

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten alle bisherigen Satzungen des Vereins außer Kraft.

Babenhausen-Hergershausen, den 27.04.2023

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